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Als
Arzt im europäischen
Ausland
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ein kostenloser werbender Service für Ärzte
von
sanofi-aventis
Als
Arzt im europäischen Ausland
"Abenteuerlust" führte
Dr. med. Christina Reinhard nach Norwegen.
Sie wollte ein anderes System, andere
Menschen und eine andere Landschaft
kennenlernen.
Waren
es vor einigen Jahren noch die fehlenden
Stellen, die vor allem junge Mediziner
veranlassten, sich in Europa umzusehen,
so steht heute der Wunsch nach einer
Horizonterweiterung an erster Stelle.
In einem anderen Gesundheitssystem
zu arbeiten, andere Menschen und andere
Aspekte der Medizin kennen zu lernen,
ist eine Herausforderung, die viele
deutsche Ärzte reizt. Unabhängig
vom hiesigen Arbeitsmarkt sehen sie
in einem Auslandsaufenthalt einen
beruflichen und persönlichen
Gewinn. Dazu kommt die Erwartung,
im Ausland eine geregelte Arbeitszeit,
bezahlte Überstunden und weniger
hierarchische Strukturen vorzufinden.
"Ich
war diese Bürokratie leid",
begründet Rolf Wildermann spontan,
weshalb er seine Tätigkeit als
Allgemeinmediziner nach England verlagerte.
"Ich konnte mich dabei nicht
genügend um die Patienten kümmern."
Sein Weg führte ihn deshalb auf
die britische Insel, wo geregelte
Arbeitszeiten ein besseres Arbeiten,
aber auch mehr Freizeit ermöglichen.
"Ich kümmere mich sehr gerne
um meine Patienten, aber ich möchte
auch noch Zeit für etwas anderes
haben", erklärt der Mediziner
mit Nachdruck.
"Ich
habe hier sogar den Freiraum, in Ruhe
etwas nachzulesen", beschreibt
Dr. med. Johannes Wiesholler seine
Situation als Arzt in Palma de Mallorca.
Frust über die schwierige Situation
im deutschen Gesundheitswesen und
die Chance, sich in einer Urlaubsregion
niederzulassen, bahnten seinen Weg
ins Ausland.
Examina
werden anerkannt
Auslandserfahrung liegt im Trend.
Und der Wunsch, als Arzt Einblicke
in ein anderes Gesundheitssystem zu
gewinnen, lässt sich innerhalb
Europas wesentlich unkomplizierter
realisieren als in USA oder Australien,
gilt doch zwischen den Mitgliedstaaten
das Recht auf Freizügigkeit,
sodass keine Arbeitserlaubnis benötigt
wird. Von der Möglichkeit, in
einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) zu arbeiten,
machen deshalb viele deutsche Ärzte
Gebrauch.
Bereits
1975 hat die Richtlinie 75/363/EWG
die Grundlage gelegt, um gegenseitig
Studiengänge und Studienabschlüsse
in den Ländern der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft anzuerkennen.
Eine ganze Reihe weiterer Regelungen
folgten, bis die Richtlinie 93/16
des EWG-Rates vom 5. April 1993 alle
Regelungen, die speziell für
Ärzte gelten, zusammenfasste.
Auf
dieser Basis kann jeder deutsche Staatsangehörige,
der in Deutschland oder einem anderen
EWR-Staat die Ausbildung zum Arzt
absolviert hat, nach einer entsprechenden
Registrierung bei der jeweils zuständigen
Behörde den Arztberuf im europäischen
Ausland ausüben. Nur hoheitliche
Funktionen sind davon ausgenommen.
Großbritannien
und Schweiz als Spitzenreiter
Die begehrtesten Länder für
auswanderungswillige Ärzte sind
zurzeit Großbritannien und die
Schweiz und in beiden Ländern
stehen die Chancen auch gut, einen
Arbeitsplatz zu finden. Vor allem
der britische National Health Service
(NHS) sucht dringend Ärzte.
Zwar
gehört die Schweiz nicht zum
Europäischen Wirtschaftsraum,
doch seit Juni 2002 werden die Arztdiplome
auch zwischen den Ländern der
EU und der Schweiz anerkannt. Zurzeit
haben deutsche Ärzte in der Schweiz
gute Aussichten, eine Stelle zu finden.
Dies gilt für Ärzte in Weiterbildung
genauso wie für Fachärzte.
Neben Großbritannien und der
Schweiz sind es noch die skandinavischen
Länder, vor allem Schweden und
Norwegen, für die sich deutsche
Ärzte interessieren.
Wer
über gute französische Sprachkenntnisse
verfügt und nicht unbedingt auf
Paris fixiert ist, der ist derzeit
als Arzt auch in Frankreich willkommen.
Europa
wird größer
Ab dem 1. Mai 2004 werden nun zehn
weitere Länder der EU beitreten.
Damit vergrößern sich die
Möglichkeiten für deutsche
Ärzte, im europäischen Ausland
zu arbeiten, noch weiter. Da die Mindestanforderungen
an die Ausbildung von Ärzten
zwischen den Mitgliedstaaten koordiniert
worden sind, gilt die Richtlinie über
die gegenseitige Anerkennung von Arzt-
und Facharztdiplomen unmittelbar nach
der EU-Erweiterung in 25 Ländern.
Seit dem 1. Mai 2004 wird ein deutsches
Arztdiplom zum Beispiel in Malta und
der Tschechischen Republik ebenso
anerkannt wie ein polnisches oder
ungarisches Arztdiplom in Deutschland.
Allerdings
haben Ärzte aus dem Baltikum,
Slowenien sowie der Tschechischen
und Slowakischen Republik ihre Aus-
und Weiterbildung häufig in einem
Drittstaat absolviert. Solche Diplome
werden von EU-Mitgliedstaaten nur
anerkannt, wenn das entsprechende
Beitrittsland bescheinigt, dass die
außerhalb der EU erworbenen
Befähigungsnachweise den inländischen
Qualifikationen gleichgestellt sind.
Zusätzlich muss das Beitrittsland
attestieren, dass der Arzt in den
letzten fünf Jahren mindestens
drei Jahre ununterbrochen in diesem
Land auch ärztlich tätig
war.
Zwischen
den jetzigen und den künftigen
EU-Mitgliedsländern wurden jedoch
Übergangsregelungen vereinbart,
die bis zu sieben Jahre nach der EU-Erweiterung
gelten. Während dieser Zeit müssen
Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten,
die in alten EU-Ländern arbeiten
wollen, mit Beschränkungen rechnen.
Interessenten sollten sich im Einzelfall
beim Konsulat informieren.
Patient
in Europa
Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen
(GKV) war eine Behandlung im europäischen
Ausland bisher nur möglich, wenn
sie zuvor die Genehmigung ihrer Krankenkasse
eingeholt hatten. Doch im Mai 2003
entschieden die Richter des Europäischen
Gerichtshofs (Az: C-385/99), dass
damit der freie Dienstleistungsverkehr
unzulässig behindert wird. Sie
sind der Auffassung, dass das finanzielle
Gleichgewicht der nationalen Gesundheitssysteme
nicht wesentlich gestört wird,
wenn der Markt grenzüberschreitender
ambulanter Leistungen liberalisiert
wird. Damit können Versicherte
eine ärztliche Behandlung im
EU-Ausland gezielt auswählen
zu Lasten ihrer gesetzlichen
Krankenversicherung, sofern die geplante
Therapie zum Leistungskatalog der
GKV gehört.
Anders
ist die Situation bei einer Krankenhausbehandlung,
wo nach wie vor eine Genehmigung des
Leistungsträgers vorliegen muss.
Die Krankenkasse kann die geplante
Maßnahme jedoch ablehnen, wenn
die gleiche Behandlung rechtzeitig
auch im eigenen Land erbracht werden
kann.

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